Steuerliche Vorteile von Freizügigkeitsleistungen

Freizügigkeitsleistungen profitieren von diversen steuerlichen Vorteilen. Ob kurzfristig deponiert oder langfristig attraktiv angelegt, unterliegen sie während ihrer gesamten Laufzeit weder der Vermögenssteuer, noch sind die Erträge einkommens- oder verrechnungssteuerpflichtig. Bei Kapital- oder Rentenauszahlungen infolge definitiver Abreise ins Ausland wird lediglich die Quellensteuer im Sitzkanton der Freizügigkeitsstiftung fällig.

Die freizügigkeitsstiftung pro verbindet die Vorzüge einer auf die Kundenbedürfnisse zugeschnittenen Bewirtschaftung der Vorsorgeguthaben mit dem
steuerlich optimalen Umfeld im Kanton Schwyz.

Quellensteuer im kantonalen Vergleich auf eine Million Schweizer Franken Freizügigkeitsguthaben (Stand 2009)

 

Kanton Graubünden

14.3%

Kanton Fribourg

13.6%

Kanton Waadt

12.4%

Kanton Aargau

11.5%

Kanton Tessin

11.5%

Kanton Wallis

10.3%

Kanton Basel Stadt

10.3%

Kanton Jura

9.5%

Kanton Neuenburg

9.4%

Kanton Bern

9.3%

Kanton Genf

8.5%

Kanton Zürich

8.3%

Kanton Zug

7.3%

Kanton Schwyz

4.8%